Merkblatt bewilligungsfreie Lottos & Tombolas

Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Geldspielgesetzes sind Kleinlotterien wie Lottos und Tombolas bei einem
Unterhaltungsanlass nur bewilligungsfrei möglich, wenn die Gewinne ausschliesslich in
Sachpreisen bestehen. Die Interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) vertritt die Ansicht, dass die
Abgabe von Gutscheinen oder Edelmetallen als Gewinn keine Sachpreise, sondern Geldpreise
darstellen. Folglich sind diese Kleinspiele bewilligungspflichtig.
Lottos und Tombolas sind in der Bevölkerung und bei Vereinen sehr beliebt. Im Kanton Solothurn
gibt es zahlreiche Vereine in den unterschiedlichsten Bereichen von Sport, Kultur und Gesellschaft.
Sie erfüllen eine wichtige gesellschaftliche Funktion. In der Regel sind die Vereine gemeinnützig
und ihre Finanzierung ist trotz hohem ehrenamtlichen Engagement herausfordernd.
Lottos und Tombolas sind dabei eine beliebte und notwendige Einnahmequelle, um die Vereinstätigkeit
zu finanzieren. Deshalb sollen diese weiterhin bewilligungsfrei durchgeführt werden
können, sofern gewisse Kriterien erfüllt sind und den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden

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