Friedensrichter
I) Zuständigkeiten in Zivilsachen (ab 2011 inkl. Arbeitsrecht)
Als urteilender Richter:
- wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen,
- ein Schlichtungsverfahren notwendig ist und
- der Streitwert 2'000 Franken nicht übersteigt
Als Sühnerichter:
- wenn beide Parteien in der Gemeinde wohnen und ein Schlichtungsverfahren notwendig ist.
Bis zu einem Streitwert von 5'000 Franken kann der Friedensrichter einen Urteilsvorschlag unterbreiten.
Schlichtungsbegehren können mit einem persönlichen Schreiben oder dem offiziellen Formular Schlichtungsgesuch beim Friedensrichter gestellt werden.
Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten findet das Schlichtungsgesuch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Anwendung.
II) Zuständigkeiten in Strafsachen
Als urteilender Richter:
- wenn es um eine Bussen-Verfügung (Strafbefehl) wegen der Übertretung eines Gemeindereglementes geht (z. B. Ortspolizeireglement, Meldepflicht Einwohnerkontrolle, Feuerwehrreglement)
Erläuterungen, Tipps und Hinweise findet man in der Broschüre "Mein gutes Recht", herausgegeben vom Verband Schweizerischer Friedensrichter und Vermittler.
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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