Winterdienst 2022/2023

15. Dezember 2022

Weiterhin gilt eingeschränkter Winterdienst in Fulenbach!
(Bedarfsgerechter Salz- u. Splittschutz)

 

Schneeräumung

Die Schneeräumung und der Salz- und Splitteinsatz sind in drei Lose unterteilt:

Los 1

Gemeindestrassen

Keller Rudolf

079 / 671 30 89

Los 2

Trottoirs und öffentlichen Plätze

Wyss Alban

079 / 741 00 31

Los 3

Salz- und, wenn notwendig Splitteinsatz auf sämtlichen Gemeindestrassen, Trottoirs und öffentlichen Plätzen

Aebi Matthias

076 / 334 06 74

In dringenden Fällen

Ansprechpartner der Gemeinde

Anlagen-, Landschafts- und Versorgungskommission, RC Strassen

Studer Markus

079 / 641 15 68

Auch dieses Jahr werden Privatstrassen (Erschliessungs- und Verbindungsstrassen), welche sich im privaten Eigentum befinden, durch die Gemeinde geräumt.

Private Schneeräumung
Private Hauszufahrten und Plätze sind durch Grundeigentümer selber zu räumen. Für diese Räumungsarbeiten stehen Ihnen die Schneeräumungsunternehmungen gerne zur Verfügung. Dieses Angebot ist kostenpflichtig!

Parken von Fahrzeugen
Bitte keine Fahrzeuge, welche die Schneeräumung behindern, am Strassenrand parken.

Schäden an Räumungsfahrzeugen
Sämtliche privaten Grundeigentümer sind angehalten, durch Schneelast herabhängende Äste und Sträucher rechtzeitig zurückzuschneiden.

Allfällige, durch nicht zurückgeschnittene Äste und Sträucher, entstandene

Beschädigungen an Räumungsfahrzeugen müssen dem verursachenden Grundeigentümer verrechnet werden.

Anpassung an Witterungsverhältnisse
Der Winterdienst kann durch die Gemeinde bzw. die beauftragte Schneeräumungsequipe nur dann gut und zufriedenstellend erfüllt werden, wenn sich alle Bürgerinnen und Bürger den jeweils aktuellen Witterungsverhältnissen anpassen.

Die Fahrzeuglenker werden gebeten, rechtzeitig eine wintertaugliche Bereifung zu montieren und sich den aktuellen Fahrverhältnissen (Geschwindigkeit) anzupassen.

Bei den Fussgängern wird vorausgesetzt, dass ein wintertaugliches Schuhwerk benützt wird.

Sachschäden und Reklamationen
Sachschäden an privatem Eigentum (Gartenmauer, Zäune etc.), welche durch die Räumungsarbeiten entstanden sind, müssen direkt mit den Schneeräumungsbeauftragten (Keller oder Wyss) geregelt werden.

Die Gemeinde lehnt jegliche Haftungsansprüche ab.

Reklamationen bezüglich ungenügender Schneeräumung sind ebenfalls mit den Unternehmern direkt abzusprechen.

Name
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