Kleinspiele

Die nachfolgenden Informationen geben einen Überblick über die gesetzliche Regelung der Geldspiele in der Schweiz und im Kanton Solothurn. Die Informationen wurden sorgfältig zusammengestellt und laufend aktualisiert. Sie sind aber nur als Einstieg ins Thema gedacht und können nicht jede Einzelheit der verschiedenen Geldspiele erklären. Verbindlich sind ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen.

Das Bundesgesetz über Geldspiele unterscheidet zwischen Spielbankenspielen, Grossspielen und Kleinspielen. Für Spielbankenspiele ist die Eidgenössische Spielbankenkommission zuständig, für Grossspiele (inkl. Geschicklichkeits-Geldspielautomaten) eine interkantonale Aufsichts- und Vollzugsbehörde (GESPA).

Der Kanton und die Gemeinden sind somit nur für Kleinspiele zuständig. Kleinspiele sind Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die weder automatisiert noch online durchgeführt werden. Ausserdem muss das Spiel vollständig im Kanton Solothurn durchgeführt werden.

Die kantonale Geldspielgesetzgebung unterscheidet bei den Lotterien zwischen der Tombola, der Lottoveranstaltung und den übrigen Kleinlotterien. An einer Tombola oder einer Lottoveranstaltung können nur Sachpreise gewonnen werden, Daher braucht ein Verein oder eine gemeinnützige Stiftung für die Durchführung einer Tombola oder einer Lottoveranstaltung in der Regel keine Bewilligung. Bei den übrigen Kleinlotterien (sowie bei der Sportwette und beim Pokerturnier) sind Geldpreise zulässig, weshalb diese Kleinspiele immer bewilligungspflichtig sind. Bewilligungen für Kleinlotterien werden aus Kontingentsgründen nur einem/einer Veranstalter/-in mit Sitz im Kanton Solothurn erteilt. Ebenfalls immer bewilligungspflichtig sind Tombolas und Lottoveranstaltungen, bei denen die Plansumme (Summe aller möglichen Einsätze) CHF 50'000.– übersteigt.

Um das Risiko einer Abhängigkeit von Geld- und Glückspielen möglichst klein zu halten und illegalen Spielen vorzubeugen, schreibt das Gesetz bei kleinen Pokerturnieren verschiedene Massnahmen vor (Art. 39 Verordnung über Geldspiele [Geldspielverordnung, VGS; SR 935.511] und Art. 36 Bundesgesetz über Geldspiele  [Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51]. "Spielen ohne Sucht" bietet in Zusammenhang mit dem Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt eine Spielerschutz-Schulung für Veranstaltende von Pokerturnieren an https://www.sos-spielsucht.ch/de/uber-uns/schulungen-spielerschutz-pokerturniere . Die Spielerschutz-Schulung kann auch bei einer anderen Fachorganisation absolviert werden.

Gesuchsformulare zu den Kleinspielen